Verordnung (EG) Nr. 2259/2004 der Kommission vom 28. Dezember 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

32004R2259Regulation31 de dez. de 2004

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vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur 1 , insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

(2) Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2005 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung des Rates 2 festgesetzt.

(3) Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4) Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr 2005 sind die gemeinschaftlichen Verkaufspreise der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Koeffizienten im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2004 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission

1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22 .

2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERKAUFSPREISE UND ANPASSUNGSKOEFFIZIENTEN

Kalmare und Pfeilkalmare ( Loligo spp.)
a): Loligo patagonica—: Ganz, nicht gereinigt1,000,85993
—: gereinigt1,200,851 191
b): Loligo vulgaris—: Ganz, nicht gereinigt2,500,852 482
—: gereinigt2,900,852 879
Tintenfische ( Octopus spp.)Gefroren1,000,851 819
Illex argentinus—: Ganz, nicht gereinigt1,000,80689
—: Rümpfe1,700,801 171
—: : — Ganz, nicht gereinigt — : — völlig unbehandelte Kalmare;
—: : — Gereinigt — : — zumindest ausgenommene Kalmare;
—: : — Rümpfe — : — Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf.

Footnotes

  1. . 2

  2. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. 2

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