Verordnung (EG) Nr. 2146/2004 der Kommission vom 16. Dezember 2004 zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island in die Europäische Gemeinschaft

32004R2146Regulation20 de dez. de 2004

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vom 16. Dezember 2004

zur Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Island in die Europäische Gemeinschaft

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren 1 , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 1999/492/EG des Rates vom 21. Juni 1999 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island 2 , insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, angenommen durch den Beschluss 1999/492/EG, sieht ein jährliches Zollkontingent für Einfuhren von Zuckerwaren, Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen mit Ursprung in Island vor. Für das Jahr 2005 ist dieses Kontingent zu eröffnen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 3 legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 werden auf die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Island im Rahmen des dort festgelegten jährlichen Kontingents bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesem Anhang genannten Zölle erhoben.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 2004 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident

1 ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 ( ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5 ).

2 ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 47 .

3 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 ( ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1 ).

Lfd. NummerKN-CodeWarenbezeichnungKontingentAnwendbarer Zollsatz
09.07991704 90 10
1704 90 30
1704 90 51
1704 90 55
1704 90 61
1704 90 65
1704 90 71
1704 90 75
1704 90 81
1704 90 99
Zuckerwaren ohne Kakao (einschließlich weiße Schokolade), die unter den KN-Code 1704 90 fallen500 Tonnen50 % des Drittlandzollsatzes 1 , höchstens 35,15 EUR/100 kg
1806 32 10
1806 32 90
1806 90 11
1806 90 19
1806 90 31
1806 90 39
1806 90 50
1806 90 60
1806 90 70
1806 90 90
1905 31 11
1905 31 19
1905 31 30
1905 31 91
1905 31 99
1905 32 11
1905 32 19
1905 32 91
1905 32 99
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die unter die KN-Codes 1806 32 , 1806 90 , 1905 31 und 1905 32 fallen

1 Der Drittlandzollsatz setzt sich zusammen aus dem Wertzoll zuzüglich gegebenenfalls des landwirtschaftlichen Teilbetrags, bis maximal zum Höchstsatz, sofern der Gemeinsame Zolltarif dies vorsieht.

Footnotes

  1. Der Drittlandzollsatz setzt sich zusammen aus dem Wertzoll zuzüglich gegebenenfalls des landwirtschaftlichen Teilbetrags, bis maximal zum Höchstsatz, sofern der Gemeinsame Zolltarif dies vorsieht. 2 3 4

  2. . 2

  3. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (). 2