Verordnung (EG) Nr. 1988/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

32004R1988Regulation1 de out. de 2004

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vom 18. November 2004

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik 1 , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 der Kommission 2 ist die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, eingestellt worden.

(2) Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Schweden zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 ist daher aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. November 2004 Für die Kommission Jörgen HOLMQUIST Generaldirektor für Fischerei

1 ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ( ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1 ).

2 ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 13 .

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (). 2

  2. . 2

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