Verordnung (EG) Nr. 1900/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2004/05

32004R1900Regulation1 de jul. de 2004

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vom 29. Oktober 2004

zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2004/05

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch 1 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine muss ermittelt werden, indem die in jedem Mitgliedstaat festgestellten Preise mit Koeffizienten gewogen werden, die die relative Höhe des Schweinebestands in diesem Mitgliedstaat ausdrücken.

(2) Es ist angebracht, die Koeffizienten aufgrund der Schweinebestände festzulegen, die alljährlich Anfang Dezember gemäß der Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Erhebungen über die Schweineerzeugung 2 festgestellt werden.

(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Zählung von Dezember 2003 müssen die Wiegungskoeffizienten für das Wirtschaftsjahr 2004/05 neu festgesetzt werden und ist die Verordnung (EG) Nr. 1075/2003 der Kommission 3 aufzuheben.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Wiegungskoeffizienten werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1075/2003 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2004.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

1 ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 258/2004 der Kommission ( ABl. L 44 vom 14.2.2004, S. 14 ).

2 ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1 ).

3 ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 9 . Verordnung geändert, noch nicht veröffentlicht.

Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2004/05

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

Belgien4,2
Tschechische Republik2,2
Dänemark8,5
Deutschland17,4
Estland0,2
Griechenland0,6
Spanien15,7
Frankreich10,0
Irland1,1
Italien6,0
Zypern0,3
Lettland0,3
Litauen0,7
Luxemburg0,1
Ungarn3,1
Malta0,1
Niederlande7,1
Österreich2,1
Polen12,1
Portugal1,5
Slowenien0,4
Slowakei0,9
Finnland0,9
Schweden1,3
Vereinigtes Königreich3,2

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 258/2004 der Kommission (). 2

  2. . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (). 2

  3. . Verordnung geändert, noch nicht veröffentlicht. 2