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32004R1828 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1828/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 zwecks Aufnahme von Timor-Leste in die Liste der durch Sonderregelungen begünstigten am wenigsten entwickelten Länder
32004R1828Regulation25 de out. de 2004
vom 21. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 zwecks Aufnahme von Timor-Leste in die Liste der durch Sonderregelungen begünstigten am wenigsten entwickelten Länder
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 1 , insbesondere auf Artikel 35,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 sieht vor, dass den in Anhang I der Verordnung aufgeführten und von den Vereinten Nationen (UN) entsprechend eingestuften am wenigsten entwickelten Ländern eine günstigere zolltarifliche Behandlung gewährt wird.
(2) Auf Empfehlung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen wurde Timor-Leste durch eine am 17. Dezember 2003 von der UN-Generalversammlung verabschiedete Resolution in die Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgenommen.
(3) Daher sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 wird nach dem Ländercode „TL“ der Ländername „Osttimor“ durch „Timor-Leste“ ersetzt und in Spalte H ein Kreuz hinzugefügt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Oktober 2004 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission
1 ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/2004 der Kommission ( ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 45 ).