projetos
32004R1766 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1766/2004 der Kommission vom 13. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004
32004R1766Regulation16 de out. de 2004
vom 13. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 mit Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei im Jahr 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estland, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 der Kommission 1 enthält Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) im Jahr 2004. Dabei sieht Artikel 8 Absatz 1 vor, dass die Zahlungen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember 2004 und dem 30. April 2005 erfolgen.
(2) Um mögliche Zahlungsschwierigkeiten während der Aussaat 2004 aufgrund des Übergangs von den unterschiedlichen Arten der Stützung zur Vorbereitung auf den Beitritt zu vermeiden, sollte das Datum, ab dem die neuen Mitgliedstaaten, die von der einheitlichen Flächenzahlung Gebrauch machen, mit den Zahlungen an die Landwirte beginnen können, für das Jahr 2004 auf den 16. Oktober 2004 vorverlegt werden.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 ist daher entsprechend zu ändern.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2199/2003 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich zwischen dem 16. Oktober 2004 und dem 30. April 2005.“
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 16. Oktober 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Oktober 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 21 . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1111/2004 ( ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 3 ).