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32004R1742 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1742/2004 der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Milchprodukte
32004R1742Regulation15 de out. de 2004
vom 7. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Milchprodukte
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) 1 , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 der Kommission 2 wird die vorgesehene Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Kuhmilchprodukte im Rahmen von 44 000 Tonnen Vollmilch für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt.
(2) Die letzte Bedarfsermittlung der spanischen Behörden hat ergeben, dass die Verbrauchsmenge von 44 000 Tonnen in naher Zukunft wahrscheinlich überschritten wird. Die Höchstmenge sollte daher auf 50 000 Tonnen erhöht werden.
(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 ist daher entsprechend zu ändern.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 wird die Angabe „44 000 Tonnen“ durch die Angabe „50 000 Tonnen“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Oktober 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ( ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 ).
2 ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 105 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/98 ( ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 54 ).