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32004R1493•Verordnung (EG) Nr. 1493/2004 der Kommission vom 23. August 2004 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Anforderungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse oder Eiprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000
32004R1493Regulation1 de mai. de 2004
vom 23. August 2004
über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Anforderungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse oder Eiprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 1 , gilt Folgendes: Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse, die in Artikel 1 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis 2 und Artikel 1 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten 3 aufgeführt und in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 genannt sind, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Richtlinien erfüllen und die erforderliche Genusstauglichkeitskennzeichnung tragen.
(2) Mit der Entscheidung 2004/280/EG der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden 4 , (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“), wurden Übergangsmaßnahmen festgelegt, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung des Veterinärrechts der Gemeinschaft ergibt. Gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Mai bis 31. August 2004 den Handel mit Milcherzeugnissen und Eiprodukten, die in den neuen Mitgliedstaaten in Betrieben hergestellt werden, die vor dem Beitritt eine Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft besaßen, unter der Voraussetzung, dass die Erzeugnisse das Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen und von einem Dokument begleitet werden, das ihre Herstellung gemäß der Entscheidung 2004/280/EG bescheinigt.
(3) Es empfiehlt sich daher, von der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 abzuweichen und vorzusehen, dass für Erzeugnisse, die die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 2004/280/EG erfüllen und die vom 1. Mai bis 31. August 2004 gehandelt werden dürfen, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden darf.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Abweichend von Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 kann für Erzeugnisse, die vor dem Beitritt in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei in Betrieben hergestellt wurden, die vor dem Beitritt eine Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft besaßen, und die im Zeitraum zwischen dem Beitrittsdatum und dem 31. August 2004 aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, unter der Voraussetzung eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, dass sie die Bedingungen von Artikel 3 Buchstaben a) und b) der Entscheidung 2004/280/EG erfüllen.
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Sie gilt für die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und dem 31. August 2004 angenommenen Ausfuhranmeldungen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. August 2004 Für die Kommission Olli REHN Mitglied der Kommission
1 ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/2004 ( ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 8 ).
2 ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 ( ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1 ).
3 ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87 . Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
4 ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 60 .
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