Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96

32004R1410Regulation1 de jul. de 2004

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vom 2. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 1 , insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 der Kommission 2 wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 1 000 000 Tonnen Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet.

(2) Da die Ausschreibung für die Ausfuhr in alle Drittländer gilt, sollte das Verfahren zur Freigabe der Ausfuhrsicherheit vereinfacht werden.

(3) Angesichts der derzeitigen Marktlage sollte die Dauerausschreibung geändert werden, um die ältesten verfügbaren Partien zu berücksichtigen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 und Absatz 3 werden gestrichen.

2. Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab 1. Juli 2004.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. August 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission

1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78 .

2 ABl. L 227 vom 26.6.2004, S. 11 .

„ANHANG I (in Tonnen) Lagerort Mengen Schleswig-Holstein/Hamburg/Niedersachsen/Bremen/Mecklenburg-Vorpommern 179 979 Berlin/Brandenburg/Sachsen-Anhalt/Sachsen/Thüringen 820 016 999 995 “

Footnotes

  1. . 2

  2. . 2