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32004R1389•Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 der Kommission vom 30. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials
32004R1389Regulation31 de jul. de 2004
vom 30. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 1 , insbesondere auf Artikel 80 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission 2 wurde der in Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Abweichung von Absatz 2 desselben Artikels auf den 31. Juli 2004 verschoben. Zur Lösung eines spezifischen praktischen Problems ist dieser Termin nochmals zu verschieben. Die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen über die Gewährung der Abweichung umfasst nämlich erhebliche und komplizierte Verwaltungsförmlichkeiten, insbesondere betreffend die Kontrollen und Sanktionen. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf dieser Verwaltungsförmlichkeiten zu erlauben, ist dieser Termin daher endgültig auf den 31. Juli 2005 zu verschieben.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 ist entsprechend zu ändern.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 erhält folgende Fassung:
„(1a) Der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzte Termin wird auf den 31. Juli 2005 verschoben.“
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. August 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juli 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission ( ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13 ).
2 ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1841/2003 ( ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 58 ).
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