Verordnung (EG) Nr. 1159/2004 der Kommission vom 24. Juni 2004 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

32004R1159Regulation1 de jul. de 2004

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vom 24. Juni 2004

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juni 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Polen und Ungarn vorgesehenen Regelung 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, die auf die für das dritte Vierteljahr 2004 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

(2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

(3) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

(3) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juni 2004 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft

1 ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 333/2004 ( ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 12 ).

Nummer der GruppeProzentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2004
B1100,0
15100,0
16100,0
17100,0
Nummer der GruppeFür den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 insgesamt verfügbare Menge
B11 750,0
15547,5
161 062,5
177 812,5

Footnotes

  1. . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 333/2004 (). 2

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