projetos
32004R1108 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1108/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen im Wirtschaftsjahr 2004/05
32004R1108Regulation15 de jun. de 2004
vom 11. Juni 2004
zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen im Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 2 veröffentlicht die Kommission die Beihilfebeträge insbesondere für Birnen, nachdem sie überprüft hat, ob die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Schwellen eingehalten wurden.
(2) In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Birnen durchschnittlich über der Gemeinschaftsschwelle. Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 muss in den Mitgliedstaaten, die ihre Schwelle nicht überschritten haben, somit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag gezahlt werden. In den anderen betreffenden Mitgliedstaaten muss der genannte Betrag um die Schwellenüberschreitungen nach Aufteilung der nicht verarbeiteten Mengen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung verringert werden.
(3) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union 3 ist der Beihilfebetrag festgesetzt, der in den neuen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2004/05 für zur Verarbeitung bestimmte Birnen zu zahlen ist.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für Birnen wie folgt festgesetzt:
— 159,33 EUR/t in Griechenland,
— 130,09 EUR/t in Spanien,
— 161,70 EUR/t in Frankreich,
— 119,71 EUR/t in Italien,
— 161,70 EUR/t in den Niederlanden,
— 161,70 EUR/t in Österreich,
— 161,70 EUR/t in Portugal.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ( ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25 ).
2 ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2004 ( ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 54 ).
3 ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12 .