projetos
32004R1069 ΓÇó Verordnung (EG) Nr. 1069/2004 der Kommission vom 3. Juni 2004 zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche im Wirtschaftsjahr 2004/05
32004R1069Regulation1 de mai. de 2004
vom 3. Juni 2004
zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Pfirsiche im Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 1 , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 2 veröffentlicht die Kommission die Beihilfebeträge insbesondere für Pfirsiche, nachdem sie überprüft hat, ob die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Schwellen eingehalten wurden.
(2) In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Pfirsiche durchschnittlich unter der Gemeinschaftsschwelle. Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 muss in den betreffenden Mitgliedstaaten somit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag gezahlt werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für Pfirsiche auf 47,70 EUR/t festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juni 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission
1 ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 ( ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25 ).
2 ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2004 ( ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 54 ).