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32004R1023•Verordnung (EG) Nr. 1023/2004 der Kommission vom 26. Mai 2004 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Mai 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können
32004R1023Regulation27 de mai. de 2004
vom 26. Mai 2004
über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Mai 2004 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse 1 , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mengen, die auf die für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2004 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.
(2) Es sollte die für den Zeitraum verfügbare Menge bestimmt werden.
(3) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
1. Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2004 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.
2. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2004 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.
3. Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.
Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Mai 2004 Für die Kommission J. M. SILVA RODRÍGUEZ Generaldirektor für Landwirtschaft
1 ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14 . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2004 ( ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 10 ).
| Nummer der Gruppe | Prozentsatz der Genehmigung der gestellten Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2004 |
|---|---|
| 1 | 100,00 |
| Nummer der Gruppe | Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2004 insgesamt verfügbare Menge |
|---|---|
| 1 | 5 226,0 |
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