Landesverordnung über den Erholungswald „Kuhbruch“ Vom 10. Januar 1972

KuhErholWaldV SHKuhErholWaldV SHOrdinance10 de jan. de 1972

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Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst (LVO v. 12.05.2000, GVOBl. S. 464)

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 8 und 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung „Kuhbruch" unter Nr. 2 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 37,0621 ha groß und umfasst die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Bad Schwartau, Gemarkung Schwartau, RK 1476, 1477, 1576 und 1577, Flurstücke 535/13, 535/17, 744/6 tlw., 777/4 tlw. und 806 gelegenen Abteilungen 463, 464 A, B und 465 des Forstamtes Eutin.

(2) Die genaue Grenze des Erholungswaldes ist in der dieser Verordnung beigefügten Karte im Maßstab 1:5.000 durch eine gestrichelte Linie dargestellt. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite dieser Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,

den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,

das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern

zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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