HgEstG SH•Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland Vom 7. Dezember 1959
Gesetz zur Erhebung einer Einfuhrsteuer auf der Insel Helgoland Vom 7. Dezember 1959
HgEstG SHHgEstG SHLaw7 de dez. de 1959
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 6, 10, 11 und 14 geändert sowie §§ 1 und 5 neugefasst (Art. 1 Ges. v. 19.03.2024, GVOBl. S. 315) |
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Eingangsformel
Der Landtag hat aufgrund der durch Bundesgesetz vom 17. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 685) gemäß Artikel 71 GG erteilten Ermächtigung folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1 - Steuergegenstand, Steuergebiet
Auf die Einfuhr von Bier im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Biersteuergesetz, Schaumwein im Sinne des § 1 Absatz 2 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, Alkoholerzeugnissen im Sinne des § 1 Absatz 2 Alkoholsteuergesetz, Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren im Sinne des § 1 Tabaksteuergesetz nach der Insel Helgoland wird eine Steuer (Gemeindeeinfuhrsteuer) erhoben, deren Aufkommen der Gemeinde Helgoland zufließt.
§ 2 - Entstehung der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht
wenn einfuhrsteuerpflichtige Waren zum freien Verkehr der Insel abgefertigt werden oder
wenn über solche Waren erstmalig vorschriftswidrig so verfügt wird, als wären sie im freien Verkehr der Insel.
§ 3 - Steuerbefreiung
(1) Die im Zollinland für den Reiseverkehr geltenden Zollbefreiungen finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren, die nachweislich im Zollinland versteuert worden sind, im Rahmen des mutmaßlichen Bedarfs während des Aufenthalts auf der Insel steuerfrei bleiben.
(2) Auf die gemäß § 27 Absatz 1 und 2 Alkoholsteuergesetz von der Alkoholsteuer befreiten Alkoholerzeugnisse wird keine Gemeindeeinfuhrsteuer erhoben.
§ 4 - Steuerschuldner
Steuerschuldner ist, wer die Abfertigung einfuhrsteuerpflichtiger Waren zum freien Verkehr der Insel beantragt oder wer über solche Waren erstmalig vorschriftswidrig so verfügt, als waren sie im freien Verkehr der Insel.
§ 5 - Steuersätze
Die Steuersätze werden vom für Inneres zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium nach Anhörung der Gemeinde Helgoland durch Verordnung festgesetzt. Sie dürfen den jeweiligen Höchstsatz der Verbrauchssteuersätze, denen die steuerpflichtigen Waren bei der Einfuhr in den Geltungsbereich der Verbrauchssteuergesetze mit Ausnahme der Zollausschlüsse unterliegen, nicht übersteigen.
§ 6 - Anwendung des Zollrechts
Auf die Gemeindeeinfuhrsteuer findet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Zollrechts sinngemäß Anwendung.
§ 7 - Zahlungsaufschub
Ein Zahlungsaufschub findet nicht statt.
§ 8 - (aufgehoben)
§ 9 - Abgabeverbot
Auf dem Wassergebiet zwischen der Düne und der Insel Helgoland ist die Abgabe einfuhrsteuerpflichtiger Waren an Personen auf anderen Schiffen verboten.
§ 10 - Gebühren
Im Einfuhrsteuerverfahren werden Gebühren in gleicher Höhe wie nach der Zollkostenverordnung erhoben.
§ 11 - Erlass und Erstattung der Steuer
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die in der Verordnung nach § 14 bestimmte Stelle die Steuer in besonders gelagerten Einzelfällen ermäßigen, erlassen oder erstatten.
§ 12
Fußnoten
*)
Aufgehoben d. Ges. v. 10.3.1970, GVOBl. S. 44
§ 13 - Geltung des Kommunalabgabengesetzes
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist anzuwenden.
§ 14 - Ermächtigung
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im § 5 vorgesehene Verordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen und darin Bestimmungen zu treffen
über die Höhe der Steuersätze (nach Anhörung der Gemeinde Helgoland),
über die Steueranmeldung und Gestellung einfuhrsteuerpflichtiger Waren.
über die Abfertigung der angemeldeten Waren,
über einen Steuerzuschlag und die Haftung für Wertminderungen der einfuhrsteuerpflichtigen Waren, wenn deren Abfertigung zum freien Verkehr der Insel nicht innerhalb einer bestimmten Frist beantragt wird. Der Zuschlag darf für jeden angefangenen Monat der Lagerung 10 v.H. der auf den Waren ruhenden Einfuhrsteuer nicht übersteigen,
über Erstattung und Vergütung der Steuer bei der Wiederausfuhr der zum freien Verkehr abgelassenen Waren,
über die zuständige Behörde zur Verwaltung der Steuern.
§ 15 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1959 in Kraft.
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