MoselSchGerAbk SL•Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschifffahrtsgerichten
Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschifffahrtsgerichten
MoselSchGerAbk SLMoselSchGerAbk SLTreaty9 de mar. de 1966
Eingangsformel
Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
und das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen:
Artikel 1
Auf Grund des Artikels 34 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über die Schiffbarmachung der Mosel vom 27. Oktober 1956 - Bundesgesetzbl. II S. 1838 [1] und der §§ 4 und 18a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen vom 27. September 1952 - Bundesgesetzblatt I S. 641 - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrts- und Rheinschifffahrtssachen vom 14. Mai 1965 Bundesgesetzbl. I S. 389 - wird die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen einschließlich der Moselschifffahrtssachen für den gesamten Mosellauf, auf dem deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, im 1. Rechtszug dem Amtsgericht St. Goar übertragen.
Fußnoten
[1])
Vertrag zuletzt geändert durch das Dritte Protokoll vom 12. Mai 1987 (Gesetz vom 9. Juni 1988 - BGBl. II S. 586).
Artikel 2
Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts St. Goar in den in Artikel 1 genannten Angelegenheiten wird dem Oberlandesgericht in Köln übertragen.
Artikel 3
Für die bis zum 30. April 1966 anhängig werdenden Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen bindet die vertragschließenden Länder nur insoweit, als von einem Land die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrts- und Moselschifffahrtssachen einem Gericht eines anderen Landes zugewiesen wird. Soweit keine Bindung besteht, bleibt die Befugnis der Landesregierungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Das Abkommen kann von jedem beteiligten Land gegenüber den anderen beteiligten Ländern oder auch nur einem von ihnen mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung bleiben die zwischen den übrigen Beteiligten getroffenen Vereinbarungen unberührt.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
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