2.CuxDfA,NI•Durchführungsabkommen zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/ 4. Juni 1961 (Cuxhaven-Vertrag)
Durchführungsabkommen zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/ 4. Juni 1961 (Cuxhaven-Vertrag)
2.CuxDfA,NI2.CuxDfA,NIGesetz1 de out. de 1969
Durchführungsabkommen zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/ 4. Juni 1961 (Cuxhaven-Vertrag)
Vom 14. Juni/7. August 1967 (Nds. GVBl. S. 147 - VORIS 10100 10 00 00 000 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (Nds. GVBl. S. 147)
Auf Grund von Artikel 8 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai/4. Juni 1961 (hamburgisches Gesetz vom 3. Oktober 1961, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 317, niedersächsisches Gesetz vom 27. September 1962, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 150) schließen
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
folgendes Durchführungsabkommen:
Art. 1 2.CuxDfA
(1) Der Punkt X (Plan II zum Staatsvertrag, Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages) wird durch folgende Gauß-Krüger-Koordinaten bestimmt:
Rechtswert: 3472120,849 m
Hochwert: 5968215,686 m.
Er ist örtlich dauerhaft abgemarkt und gesichert worden.
(2) Der Punkt X liegt in der Mitte der 200 m langen, in Küstenlängsrichtung verlaufenden Grenzlinie, die den Anschluß der Exklave an das Festland bildet.
Art. 2 2.CuxDfA
(1) Die Grenze der Exklave verläuft vom Punkt A 1 (Plan II zum Staatsvertrag, Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages) in Verlängerung der Geraden A - A 1 weiter bis zur Grenze der Exklave zur See; vom Punkt D 1 (Plan II zum Staatsvertrag, Planbeschreibung zu Artikel 2 des Staatsvertrages) verläuft die Grenze in Verlängerung der Geraden D - D 1 weiter bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein und weiter entlang dieser Grenze bis zur Grenze der Exklave zur See.
(2) Die Grenze der Exklave zur See wird durch die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres (Territorialgewässer) gebildet.
Art. 3 2.CuxDfA
(1) Hamburg überträgt die ihm innerhalb der Exklave und die ihm etwa außerhalb der Exklave im Bereich des Festlandsockels jetzt oder künftig zufallenden öffentlich-rechtlichen Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte an Bodenschätzen sowie sonstige öffentlich-rechtliche Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hinsichtlich des Untergrundes zur Ausübung auf Niedersachsen. Die Ausübung umfaßt auch die Vergabe von Erlaubnissen (Konzessionen).
(2) Niedersachsen hat vor der Ausübung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Befugnisse in der Exklave - im Falle einer Ausdehnung des deutschen Küstenmeeres: in dem landwärts der Dreimeilengrenze gelegenen Teil der Exklave - im Einzelfall das Einvernehmen mit Hamburg herbeizuführen. Das Einvernehmen kann aus Gründen der Hafenplanung (einschließlich der Planung für Industrieansiedlung), des Hafenbaues oder des Hafenbetriebes versagt oder unter Bedingungen oder Auflagen erklärt werden. Die Entscheidung hierüber, die gerichtlich nicht nachgeprüft werden kann, liegt abschließend bei Hamburg. Zu einer Beweisführung ist Hamburg nicht verpflichtet; die Vertragschließenden werden sich jedoch im einzelnen konsultieren, sofern Niedersachsen dies wünscht. Artikel 3 des Staatsvertrages bleibt unberührt. Werden niedersächsische Behörden auf die Ausübung von in Absatz 1 bezeichneten Rechten oder Befugnissen verklagt, so vertritt Niedersachsen im Rechtsstreit die hamburgischen Interessen (Satz 2) und wirkt auf eine Beteiligung Hamburgs am Verfahren hin.
(3) Niedersachsen wird Hamburg von allen Ansprüchen freihalten, die etwa seitens des Bundes gegen Hamburg daraus hergeleitet werden könnten, daß Hamburg außerhalb der Exklave die Ausübung der in Absatz 1 bezeichneten Rechte und Befugnisse Niedersachsen übertragen hat.
(4) Nach Ablauf von 20 Jahren, beginnend mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Durchführungsabkommens, kann jeder der Vertragschließenden die in Absatz 1 getroffene Vereinbarung kündigen. Die Kündigung ist nur mit fünfjähriger Frist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Nach der Kündigung werden die Vertragschließenden gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Staatsvertrages (Ziffer 4 des Briefwechsels vom 17./21. August 1962 - Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 213) wegen des weiteren Wertausgleiches für die in Absatz 1 bezeichneten, Hamburg zugefallenen Rechte und Befugnisse miteinander in Verhandlungen eintreten. Dabei ist anzustreben, daß über die Einzelheiten des Niedersachsen zu gewährenden Wertausgleiches bis zum Ablauf der fünfjährigen Kündigungsfrist das Einvernehmen der Vertragschließenden herbeigeführt wird.
Art. 4 2.CuxDfA
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist die Voraussetzung für den Übergang der Exklave auf Hamburg nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 65) erfüllt.
Art. 5 2.CuxDfA
Das Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt das Abkommen in Kraft.(1)
Hamburg, den 14. Juni 1967
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Fahning Staatsrat
gez. Deneffe Staatsrat
Hannover, den 7. August 1967
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr
In Vertretung
gez. Dr. Bierwirth Staatssekretär
(1) Red. Anm.:
In Kraft getreten am 1. Oktober 1969 (Bek. vom 1. Oktober 1969, Nds. GVBl. S. 182).
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