Zehnte Verordnung über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Preußen und der vormals Freien und Hansestadt Lübeck Vom 15. Februar 1938

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Eingangsformel

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 44 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 137) wird im Einvernehmen mit den Landesregierungen in Anhalt, Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Lippe, Mecklenburg, Schaumburg-Lippe und Thüringen verordnet:

§ 1

Die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Preußen begebenen Anleiheablösungsschulden ohne Auslosungsrechte - sogenannte Neubesitzanleihen - sind von den Schuldnern am 2. Januar 1970 in einer Summe zum Nennwert einzulösen. Dies gilt auch für die von der vormals Freien und Hansestadt Lübeck begebenen Anleiheablösungsschulden ohne Auslosungsrechte.

§ 2

Die Bestimmung in § 1 gilt sinngemäß für die von der Deutschen Girozentrale - Deutsche Kommunalbank - begebenen Sammelablösungsanleihen ohne Auslosungsrechte.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

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