RSiedlG HE•Reichssiedlungsgesetz*) Vom 11. August 1919
Fußnoten
*)
Bzgl. der als Bundesrecht fortgeltenden Vorschriftenteile vgl. BGBl. III Gliederungs-Nr.: 2331-1.
(§§ 1 bis 28)
§ 29
(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren ... des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. ...
(2) Die Gebühren ... und Steuerfreiheit*) ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen ... versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos infolge Aufhebung der landesrechtlichen Steuerbefreiungsvorschriften; zum Verständnis der übrigen Vorschriftenteile mit abgedruckt.
Gegenstandslos infolge Aufhebung der landesrechtlichen Steuerbefreiungsvorschriften; zum Verständnis der übrigen Vorschriftenteile mit abgedruckt.
(§§ 30 und 31)
§ 32
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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