Gesetz über die Wohlfahrtsbehörde Vom 12. Mai 1920

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§ 10

1Die Einkünfte des Spezialfonds der Wohlfahrtsbehörde dienen, wie bisher, der vorbeugenden Wohlfahrtspflege. 2Gaben, die der Wohlfahrtsbehörde unter Lebenden oder von Todes wegen ohne besondere Zweckbestimmung zufließen, werden mit den außerhalb des Haushaltsplans angesammelten Kapitalien zu gesonderter Verwaltung und Verwendung im Sinne vorbeugender Fürsorge verschmolzen. 3Wer über die Bewilligung von Unterstützung aus dem Spezialfonds zu beschließen hat, bestimmt die Wohlfahrtsbehörde.

Fußnoten

Die Aufgaben der Wohlfahrtsbehörde werden jetzt wahrgenommen von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

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