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ordenerl_6•Sechster Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (OrdenErl 6)
ordenerl_6OrdenErl 6Law29 de out. de 1980
und Ehrenzeichen (OrdenErl 6)
Ausfertigungsdatum: 1980-10-29
Fundstelle: BGBl I 1980, 2053
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ehrenzeichens der Bundeswehr
in vier Stufen durch den Bundesminister der Verteidigung.
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des im Artikel 1 genannten Ehrenzeichens.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und seiner Benennung bedürfen meiner Genehmigung.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Innern
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