Ev-FreikGemKöRVerlG BR•Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Ev-FreikGemKöRVerlG BREv-FreikGemKöRVerlG BRLaw23 de fev. de 1962
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an den Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland Vom 22. Februar 1962
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1
Dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland wird für das Land Bremen die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
Änderungen der Verfassung sind dem Senat mitzuteilen. Ihm ist auf Verlangen auch über andere wesentliche Verhältnisse der Religionsgesellschaft in Bremen, insbesondere über die Zahl der Gemeinden und Mitglieder, über die Zusammensetzung der Verwaltungsorgane der Religionsgesellschaft und ihrer Gemeinden und über die Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 28. Februar 1962.
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