BrBerG•Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (BrBerG)
Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (BrBerG) Vom 12. Mai 1964
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 neu gefasst durch Gesetz vom 16.09.2025 (Brem.GBl. S. 938) |
Nachstehend werden folgende von Bürgerschaft (Landtag), Stadtbürgerschaft, Senat und Senatoren je für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossene Vorschriften verkündet:
§ 1
Die vom Senat vorgenommene Sammlung des bremischen Rechts (SaBremR) erscheint als Sonderband des Bremischen Gesetzblattes.
§ 2
(1) Alle bis zum 31. März 1963 im Bremischen Gesetzblatt verkündeten Rechtsvorschriften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die nicht in die Sammlung aufgenommen worden sind, treten spätestens am 30. Juni 1964 außer Kraft.
(2) Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, und Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt werden.
(3) Ist eine Rechtsvorschrift in einer Neufassung aufgenommen worden, die auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden ist, so gelten die der Neufassung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.
§ 3
Ausgenommen von der Aufhebung (§ 2 Absatz 1) sind:
1. Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251),
2. Staatsverträge und Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Vorschriften,
3. Haushaltsgesetze,
4. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
5. Vorschriften, durch die reichsrechtliche Vorschriften, die als bremisches Landesrecht fortgelten, abgeändert worden sind.
§ 4
Die in der Sammlung fettgedruckten Teile von Vorschriften treten an die Stelle des bisherigen Wortlauts. Insoweit werden die Vorschriften geändert. Das gilt nicht für fettgedruckte Teile von Vorschriften, die nach dem 31. März 1963 geändert worden sind.
§ 5
Durch die Aufnahme in die Sammlung wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.
§ 6
Nicht in die Sammlung aufgenommene Vorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
§ 7
Soweit die Geschäftsverteilung des Senats nach dem 31. März 1963 geändert worden ist oder in Zukunft geändert werden wird, gehen die in Gesetzen, Verordnungen, Ortsgesetzen und Bekanntmachungen der bisher zuständigen Senatorin oder dem bisher zuständigen Senator zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständige Senatorin oder den nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständigen Senator über. Der Senat hat die Änderung, den Zeitpunkt des Überganges der Zuständigkeiten und die von der Änderung betroffenen Gesetze, Verordnungen, Ortsgesetze und Bekanntmachungen im Gesetzblatt bekanntzumachen.
§ 8
Der Senator für Finanzen stellt das geltende Bremische Recht in konsolidierter Fassung auf der Internetseite www.transparenzportal.bremen.de zum Aufruf bereit.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1964 in Kraft.
Bremen, den 12. Mai 1964
Der Senat
Der Präsident des Senats
Der Senator für Inneres
Der Senator für Justiz und Verfassung
Der Senator für das Bildungswesen
Der Senator für Arbeit
Der Senator für Wohlfahrt und Jugend
Der Senator für das Gesundheitswesen
Der Senator für das Bauwesen
Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel
Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr
Der Senator für die Finanzen
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