Beschluss des Regierungsrates über die Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

811.121Beschluss1 de jul. de 2000

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811.121

(vom 21. Juni 2000)¹

I.

¹ Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Assistenzärztinnen und -ärzte wird als Pauschale wie folgt vergütet:

StufeDienstartEntschädigung
Stufe 1:Pikett mit weniger als fünf Std. ArbeitseinsatzFr. 40
Stufe 2:Präsenzdienst
Pikett mit mehr als fünf Std. Arbeitseinsatz
Tagesarbeit an Wochenenden und FeiertagenFr. 80
Stufe 3:NachtarbeitFr. 120

² Als Nachtarbeit gilt die Arbeitsleistung zwischen 23.00 und 06.00 Uhr. Als Präsenz- bzw. Pikettzeit gilt der gemäss Dienstplan geleistete Präsenz- bzw. Pikettdienst im Spital während der Nacht.²

³ Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

II.

¹ Die Inkonvenienzentschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettarbeit der Oberärztinnen und -ärzte wird nach folgendem Schema ermittelt:

DienstartIntensität (Dienstanteil)Dienststufe
Pikettdienst+0,11
Hintergrunddienst
(einschliesslich Pikettdienst)+0,42
Zusätzliche Arbeit im Spital
(bis vier Stunden)+0,33
Zusätzliche Arbeit im Spital
(vier bis acht Stunden)+0,34
Arbeit/Präsenzdienst im Spital
(acht bis zwölf Stunden; Nachtdienst)+1,05

1.4.05-48

811.121

Inkonvenienzent. der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte

2 Dienststufen 1 und 2 können nicht kumuliert werden. 3 Die Entschädigung für einen Dienstanteil von 1,0 beträgt Fr. 120. 4 Damit sind sämtliche Ansprüche auf Vergütungen, Zeitgutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten.

III.

Die neue Regelung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.

1 OS 56, 138. 2 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2005 (OS 60, 62). In Kraft seit 1. Januar 2005.

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