Mittelschulverordnung (MSV) (Änderung)

413.211Verordnung1 de abr. de 2026

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413.211

Mittelschulverordnung (MSV)

(Änderung vom 24. September 2025)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 wird wie folgt geändert:

Neuer Gliederungstitel nach § 18:

  1. Schulsozialarbeitende

Angebot und Umfang

§ 18

a. ¹ Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit.

² Pro 800 Schülerinnen und Schüler steht in der Regel eine Vollzeitstelle für das Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulen überprüfen den Umfang des Angebots alle vier Jahre.

Freiwilligkeit

§ 18

b. ¹ Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.

² Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.

³ Die Teilnahme am Angebot gemäss § 13 a Abs. 2 lit. b des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999¹ ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen stattfindet.

Schweigepflicht

§ 18

c. ¹ Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

² Minderjährige Schülerinnen und Schüler können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.

Aktenführung

§ 18

d. Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.

Gliederungstitel 4.–8. werden zu Gliederungstiteln 5.–9.

Mittelschulverordnung (MSV)

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§ 23

¹ Als Entschuldigungsgründe gelten:

lit. a–c unverändert. d. die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit. Abs. 2 unverändert.

§ 25

¹ Als Dispensationsgründe gelten:

lit. a–g unverändert. h. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit. Abs. 2 unverändert.

§ 26

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Bis zur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen. Gesuche um Entschuldigung einer Absenz gemäss § 23 Abs. 1 lit. d oder um Dispensation gemäss § 25 Abs. 1 lit. h können auch von den Schulsozialarbeitenden unterzeichnet werden.

  1. Entschuldigungsgründe
  2. Dispensationsgründe

Gesuch a. Form

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Martin Neukom Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli


Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl 2025-10-10).

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