Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

235.3Gesetz1 de jan. de 1999

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235.3

Einführungsgesetz

zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

(vom 7. Juni 1998)¹

§ 1

Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat.

§ 2

Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.

§ 3

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.

§ 4

¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

² Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens².

1.1.99 - 23

¹ OS 54, 668. ² In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).

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