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213.401•Verordnung über die Ersterfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik , vom 14. März 2006
213.401Ik-GBVVerordnung1 de jan. de 1900
213.401
(Vom 14. März 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,$^{2}$
gestützt auf die Eidgenössische Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)${3}$ sowie § 79 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB),${4}$
beschliesst:
$^{1}$ Das Grundbuch wird im Kanton Schwyz einheitlich mittels Informatik geführt (informatisiertes Grundbuch).
$^{2}$ Zu diesem Zweck werden die Daten des Papiergrundbuchs in elektronische Form überführt (Ersterfassung) und so gehalten (Betrieb).
$^{3}$ Der Regierungsrat bestimmt in Absprache mit den Bezirken und der Aufsichtsbehörde die im Kanton Schwyz eingesetzte Software und die Schnittstellen.
$^{1}$ Reihenfolge, Beginn und angestrebte Dauer der Datenersterfassung in den Grundbuchkreisen werden im Rahmen der Projektorganisation „Einführung des Informatik-Grundbuchs im Kanton Schwyz“ einvernehmlich zwischen den verantwortlichen Grundbuchverwaltern, Bezirken und der Projektleitung festgelegt.
$^{2}$ Die Ablösung des Papiergrundbuchs erfolgt laufend mit der Validierung eines ersterfassten Grundstücks oder gemeindeweise auf ein bestimmtes Datum hin jeweils durch den zuständigen Grundbuchverwalter.
$^{1}$ Einträge werden im Zuge der Ersterfassung von Amtes wegen gelöscht oder berichtigt, soweit dies nach Grundbuchrecht zulässig und mit angemessenem Aufwand möglich ist.
$^{2}$ Die beteiligten Behörden und Organe sind zur Mitwirkung verpflichtet.
$^{3}$ Im Verfahren der formellen Bereinigung von Daten aus dem kantonalen Grundbuch entstehende Kosten können gemäss Gesetzgebung über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs verlegt werden.
Bei der Ersterfassung von Dienstbarkeiten und Grundlasten werden die Stichworte unter Wahrung des Inhalts den Bedürfnissen der informatisierten Grundbuchführung angepasst.
SRSZ 1.2.2027
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¹ Es werden technische Schnittstellen eingerichtet, sofern deren Nutzen ausgewiesen ist und die technische Umsetzung keine geltenden Regelungen betreffend Datenschutz und Datensicherheit verletzt.
² Insbesondere können dies Schnittstellen zu Personendaten, zu Geodaten oder Güterschätzungsdaten sein.
³ Der Regierungsrat bestimmt in Abstimmung mit den Bezirken die Schnittstellen.
Neben den in Art. 13 Abs. 1 sowie 90 Abs. 1 Bst. a GBV vorgesehenen Personendaten können soweit vorhanden die folgenden Daten einer zentralen Personenverwaltung entnommen und in die Register aufgenommen werden:
Im Rahmen der Möglichkeiten, welche das informatisierte Grundbuch im Kanton Schwyz bietet, sind die nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich.
¹ Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von besonderen Vereinbarungen über den erweiterten Zugang mit den in Art. 28 Abs. 1 GBV aufgeführten Personen. Er kann seine Kompetenzen delegieren.
² Die Vereinbarungen regeln die Einzelheiten nach Art. 29 GBV, die Kostenfolgen gemäss Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen¹⁰ und allfällige weitere Modalitäten (z.B. Nutzerprofile).
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¹ Die Zulässigkeit der Abfragen richtet sich nach Art. 26 ff. GBV.
² Der Grundbuchinspektor ist zuständig für die Überprüfung der Protokolle und die Anordnung von Sanktionen bei missbräuchlicher Bearbeitung der bezogenen Daten (Art. 30 Abs. 2 und 3 GBV).
¹ Das informatisierte Grundbuch wird in Kantonslizenz von allen Bezirken gemeinsam betrieben und weiterentwickelt.
² Es werden eine Benützungs- und eine Betriebsgruppe gebildet, welche die gegenseitige Information, die Koordination und die Ausbildung sicherstellen sowie fachliche und betriebliche Fragen bearbeiten, über die Limitierung der Einsichtnahme per Internetgeodatenserver und über die Haltung der Kantonsvertretung in Fragen des Betriebs und der Weiterentwicklung des Informatikgrundbuchs entscheiden.
³ Den Bezirksvertretern steht in Fragen mit finanziellen Auswirkungen das Vetorecht zu.
⁴ Der Regierungsrat regelt Organisation und Zusammensetzung in Abstimmung mit den Bezirken in einem Geschäftsreglement.
¹ Das Kantonsgericht
² Das Grundbuchinspektorat
¹ Die aus der gemeinsamen Führung des Grundbuchs mit Informatikmitteln entstehenden Kosten werden anteilmässig von allen Bezirken getragen.
² Jeder Bezirk trägt die Kosten der Datenersterfassung sowie jene Kosten selber, welche aus Zusatzprojekten des betreffenden Bezirks entstehen. Sie werden der Geschäftsstelle zu Handen der Vollkostenrechnung jährlich gemeldet.
³ Das Sicherheitsdepartement legt dem Regierungsrat nach Anhörung der Bezirke einen Kostenverteilschlüssel zum Entscheid vor.
SRSZ 1.2.2027
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¹ Während der Führung des Grundbuchs mit Informatikmitteln ist der Betreiber der Software im Rahmen der abgeschlossenen Verträge verantwortlich für die betriebliche Sicherheit und Sicherung der Daten.
² Die Langzeitarchivierung erfolgt nach den Vorgaben des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht.
¹ Das Papiergrundbuch wird bis zu seiner Ablösung nach bisherigem Recht weitergeführt.
² Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs,¹⁴ insbesondere §§ 49 ff., finden sinngemäss auf das informatisierte Grundbuch Anwendung.
¹ Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
² Sie tritt rückwirkend auf den 14. Dezember 2005 in Kraft.¹⁵
¹ GS 21-62 mit Änderungen vom 17. Juni 2008 (GS 22-22e), vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23a), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7b) und vom 27. Mai 2026 (RRB über die Anpassung von Vollzugsrecht zur amtlichen Vermessung und Geoinformation, GS 28-9b).
² Fassung vom 13. Dezember 2011.
³ SR 211.432.1.
⁴ SRSZ 210.100.
⁵ Aufgehoben am 13. Dezember 2011.
⁶ Fassung vom 13. Dezember 2011.
⁷ Aufgehoben am 27. Mai 2026.
⁸ Fassung vom 13. Dezember 2011.
⁹ Überschrift und Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und bisherige Abs. 3 und 4 aufgehoben am 13. Dezember 2011.
¹⁰ SRSZ 213.512.
¹¹ Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und bisheriger Abs. 3 aufgehoben am 13. Dezember 2011.
¹² Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
¹³ Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
¹⁴ SRSZ 213.410.
¹⁵ Abl 2006 517; Änderungen vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478) und vom 27. Mai 2026 am 1. Juli 2026 (Abl RE-SZ19-0000000045) in Kraft getreten.
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