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213.211•Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken
213.211Verordnung30 de nov. de 1993
213.211
(Vom 30. November 1993)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)²
beschliesst:
¹ Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht. ² Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m² beträgt. ³ Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kantonalen Amtsblatt.
Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grundstücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.
¹ Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebührenpflichtig. ² Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuchverwalters für seinen Aufwand zusammen. ³ Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen. ⁴ Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter festgelegt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.⁶ Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹ GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855). ² SR 210.
SRSZ 1.1.2015
213.211
3 SRSZ 140.211. 4 SRSZ 213.512. 5 Aufgehoben am 1. Juni 1999. 6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.
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