Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

844.413Agreement18 de dez. de 1999

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Vom 17.12.1999 (Stand 18.12.1999)

Art. 1 Bewilligung – Grundsatz

  1. Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienausgleichskasse abzurechnen.

Art. 2 Bewilligung – Zuständigkeit

  1. Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betroffene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung. Bewilligungsbehörde ist:
    1. im Kanton St. Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen;
    2. im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.

Art. 3 Bewilligung – Voraussetzungen

  1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    1. die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
    2. die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungskanton vorschreibt oder sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu übernehmen;
    3. weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt werden.

Art. 4 Bewilligung – Entzug

  1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 Bewilligung – Verzicht

  1. Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten. Er reicht die Verzichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres ein.

Art. 6 Kündigung

  1. Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

Art. 7 Vollzugsbeginn

  1. Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.

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