Gesetz über den Schutz und die Erhaltung der Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung

711.7Law12 de jun. de 1988

Abrir fonte

Vom 12.06.1988 (Stand 12.06.1988)

Art. 1 Zweck

  1. Die Moränenlandschaft im Raume Menzingen–Neuheim und Umgebung soll, soweit sie in das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen wurde (BLN-Objekt 1307 Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette) und sich im Kanton Zug befindet, möglichst ungeschmälert erhalten bleiben.

Art. 2 Kiesabbauverbot

  1. Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen für das in § 1 umschriebene Gebiet keine neuen Bewilligungen für die Eröffnung von Kiesgruben oder ähnlichen Anlagen erteilt werden. Vorbehalten bleiben allfällige Ausnahmebewilligungen gemäss § 3 dieses Gesetzes.

Art. 3 Ausnahmebewilligung

  1. Bei Vorliegen eines überwiegend öffentlichen Interesses kann der Kantonsrat in einem allgemein verbindlichen Beschluss Ausnahmebewilligungen für den Abbau von Kies und ähnlichem Material erteilen. Er hat dabei zu beachten, dass dem Landschaftsbild grösstmögliche Schonung zukommt.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk sofort in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.