Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank

651.31Law1 de out. de 2008

Abrir fonte

Vom 23.09.2008 (Stand 01.10.2008)

Art. 1 Grundsatz

  1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.

Art. 2 Kompetenzfelder

  1. Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt:
    1. Strategische Bankführung / Unternehmensführung;
    2. Finanzrecht / Compliance / Regulation;
    3. Rechnungslegung / Controlling;
    4. Strategische Informatiktechnologie (IT);
    5. Risikomanagement;
    6. Vertiefte Branchenkenntnisse;
    7. Kommunikation / Marketing.

Art. 3 Anforderungsprofil

  1. Die Mitglieder des Bankrates haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in § 2 genannten Kompetenzfelder;
    2. Führungserfahrung;
    3. Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
    4. Sozialkompetenz;
    5. Zeitliche Verfügbarkeit;
    6. Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.

Art. 4 Schlussbestimmungen

  1. Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 2001 aufgehoben.
  2. Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2008.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.