Folgende Gebiete werden im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 als Grundwasserschutzareal ausgeschieden:
auf Gebiet der Gemeinde Baltschieder (Plan 1); Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 631.550/128.200;
auf Gebiet der Gemeinde Saxon (Plan 2): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 579.800/111.700;
auf Gebiet der Gemeinde Martinach (Plan 3): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 573.400/107.900;
auf Gebiet der Gemeinde Massongex (Plan 4): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 565.000/122.200.
Die Grenzen der Grundwasserschutzareale sind auf den beiliegenden Plänen 1:25'000 eingezeichnet, sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
Art. 2
In diesen Arealen dürfen keine Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.
Art. 3
Das Errichten von Anlagen und das Ausführen von Arbeiten, welche diesem Beschluss widersprechen, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
Art. 4
Allfällige Entschädigungsleistungen können auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abgewälzt werden.
Art. 5
Bei Widerhandlung stellt das zuständige Departement die Arbeiten ein und ordnet für die Wiederinstandstellung des Ortes alle notwendigen Massnahmen an.
Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 6
Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.