Beschluss betreffend Vollziehung des Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung

710.200Law14 de abr. de 1933

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Vom 07.04.1933 (Stand 14.04.1933)

Art. 1

  1. Der Gemeinderichter wird als zuständige Behörde bezeichnet, um über die Entschädigungsansprüche zu erkennen:
    1. für den Schaden aus Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht wird, notwendig sind (Art. 15 des BG über die Enteignung);
    2. für den Schaden, der entsteht bei Vornahme von Änderungen und Reparaturen, die im Verlaufe des Betriebes auf elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ausgeführt werden (Art. 48 Abs. 2 des BG betreffend die elektrischen Anlagen).

Art. 2

  1. Das Verfahren ist durch die Verordnung des Bundesgerichtes vom 22. Mai 1931 geregelt.

Art. 3

  1. Der Instruktionsrichter entscheidet endgültig über die Nichtigkeitsklagen in den in Artikel 12 der vorerwähnten Verordnung aufgezählten Fällen.