531.110•Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene
Beschluss betreffend die Organisation der Kriegswirtschaft auf kantonaler Ebene
531.110Decree3 de jan. de 1964
Vom 03.01.1964 (Stand 03.01.1964)
1 Allgemeines
Art. 1
- Die kriegswirtschaftliche Organisation wird vom Vorsteher des Departementes des Innern, der Landwirtschaft, des Handels und der Industrie geleitet. Im Verhinderungsfall ist der Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements dessen Stellvertreter.
- Ihm zur Seite stehen das kantonale Kriegswirtschaftsamt sowie die Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden.
- Je nach dem augenblicklichen Bedarf können andere Verwaltungsabteilungen des Staates für die Ausführung der kriegswirtschaftlichen Aufgaben herangezogen werden.
2 Kantonales Kriegswirtschaftsamt
Art. 2
- Das kantonale Kriegswirtschaftsamt wird vom Chef der Abteilung Handel, Industrie und Arbeit geleitet; der Staatsrat bezeichnet dessen Stellvertreter.
- Es ist in mehrere Abteilungen aufgeteilt, an deren Spitze ein vom Staatsrat bezeichneter Chef und ein Stellvertreter steht.
- Nach Inkrafttreten der kriegswirtschaftlichen Organisation, sind die oberwähnten Abteilungsleiter und deren Stellvertreter zur Verfügung des Chefs des kantonalen Kriegswirtschaftsamtes. Sie sind grundsätzlich von jeglichem Militär- und Zivilschutzdienst befreit.
Art. 3
- Das kantonale Kriegswirtschaftsamt ist für die Durchführung der Vorbereitungsmassnahmen gemäss Anordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verantwortlich.
- Es ist beauftragt, alle Aufgaben, welche dem Kanton in Sachen Kriegswirtschaft obliegen zu erledigen und darüber zu wachen, dass auch die Gemeinden ihren Pflichten nachkommen.
3 Kriegswirtschaftsämter der Gemeinden
Art. 4
- Jede Gemeinde bezeichnet für ihr Gebiet einen Vorsteher des Kriegswirtschaftsamtes sowie einen Stellvertreter. Einer von beiden soll weder militär- noch zivilschutzpflichtig sein.
- Sie ist dafür besorgt, dass diese zwei Posten immer besetzt sind und meldet dem kantonalen Kriegswirtschaftsamt ohne Verzögerung jeder Änderung.
Art. 5
- Die Gemeinden haften dafür, dass die den Leitern der Kriegswirtschaftsämter zufallenden Aufgaben getreu ausgeführt werden. Sie haben unter anderem über das gute Funktionieren ihrer Ackerbaustelle zu wachen.
- Sie werden mit einer Busse von 50 bis 1'000 Franken bestraft, wenn sie den erhaltenen Weisungen und den vom kantonalen Kriegswirtschaftsamt gegebenen Anordnungen nicht Folge leisten.
- Der Vorsteher des Departementes des Innern entscheidet in letzter Instanz.
Art. 6
- Das Departement des Innern wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses der sofort in Kraft tritt beauftragt.
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