451.113•Entscheid betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre
Entscheid betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre
451.113Law7 de abr. de 1959
Vom 07.04.1959 (Stand 07.04.1959)
Art. 1
- Alles Abholzen, alle Kiesausbeutung, sowie sämtliche Arbeiten, wodurch die Form des Bodens der Hügel von Gerunden, Plantzette, Alt-Siders und Rawyre eine wesentliche Änderung erfährt, sind ohne eine vorgängige Bewilligung durch die kantonale Baukommission verboten.
Art. 2
- Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden mit Busse von 10 bis 3'000 Franken bestraft. Die Busse wird durch das Baudepartement auf Vorschlag der kantonalen Baukommission ausgesprochen.
- Gegen Bussenverfügungen kann innert zehn Tagen nach deren Anzeige Rekurs an den Staatsrat eingereicht werden.
Art. 3
- Bei Zuwiderhandlungen kann das Baudepartement die Arbeit einstellen lassen und auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Aufforstung der abgeholzten Parzelle anordnen.
- Der Rekurs an den Staatsrat binnen zehn Tagen nach Anzeige des Entscheides bleibt vorbehalten. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 4
- Der Staatsratsbeschluss betreffend den Schutz der Hügel von Gerunden, Plantzette und Alt-Siders vom 12. Juni 1945 ist aufgehoben.
Art. 5
- Dieser Entscheid tritt sofort in Kraft.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.