400.9•Konkordat über die Schulkoordination
Vom 14.12.1970 (Stand 01.05.1972)
Art. 1 Zweck
- Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentliche-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
1 Materielle Vorschriften
Art. 2 Verpflichtungen
- Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
- Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
- Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre.
- Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
- Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
- Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche:
- Rahmenlehrpläne;
- gemeinsame Lehrmittel;
- Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
- Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
- Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
- einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
- gleichwertige Lehrerausbildung.
- Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
- Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung undforschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
- Zu diesem Zweck werden:
- für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;
- Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
2 Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
- Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festgelegten Aufgaben.
- Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
- Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
- Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Art. 6 Regionalkonferenzen
- Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
- Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Art. 7 Rechtsschutz
- Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Fristen
- Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
- Die Konkordatskantone verpflichten sich:
- in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Artikel 2 a) festzulegen;
- die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
- Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 d) soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973-1974 erfolgen.
Art. 9 Beitritt
- Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Art. 10 Austritt
- Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
- Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Art. 11 Inkrafttreten
- Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
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