Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten

221.210Ordinance1 de jul. de 2004

Abrir fonte

Vom 16.06.2004 (Stand 01.07.2004)

Art. 1 Zuständige Behörde

  1. Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.

Art. 2 Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und Entzug

  1. Die zuständige kantonale Behörde erteilt und erneuert die Bewilligung, sofern die persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie die Voraussetzung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sind.
  2. Die zuständige kantonale Behörde verweigert oder entzieht eine Bewilligung, sofern die Vorraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Art. 3 Gesuchseinreichung

  1. Das Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung ist mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit oder vor Ablauf der Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.
  2. Zusammen mit dem Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung sind folgende Dokumente einzureichen:
    1. ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats;
    2. ein Betreibungsregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats;
    3. ein Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchsteller im Handelregister eingetragen oder für eine ins Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist;
    4. ein Leumundszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
    5. ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;
    6. ein Nachweis des genügenden Eigenkapitals und/oder genügender Garantien;
    7. ein Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der beantragten Bewilligung.
  3. Die zuständige kantonale Behörde kann die Einreichung weiterer Dokumente verlangen.

Art. 4 Gebühren

  1. Für die Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und den Entzug einer Bewilligung sowie für die Überwachungsmassnahmen werden folgende Gebühren erhoben:
    1. 500 bis 1'000 Franken für die Erteilung;
    2. 250 Franken für die Erneuerung;
    3. 50 bis 500 Franken für die Verweigerung und den Entzug sowie für die Überwachungsmassnahmen.

Art. 5 In-Kraft-Treten

  1. Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.