Gesetz betreffend die Organisation und die Befugnisse der Bezirksräte

172.15Law23 de dez. de 1855

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Vom 20.11.1855 (Stand 23.12.1855)

Art. 1

  1. Es besteht in jedem Bezirk ein Bezirksrat.
  2. Der Gemeinderat wählt, aus seiner Mitte oder ausser derselben, die Abgeordneten in den Bezirksrat, im Verhältnisse von einem auf dreihundert Seelen Bevölkerung.
  3. Die Bruchzahl hunderteinundfünfzig wird für dreihundert gerechnet.
  4. Jede Gemeinde, welche immer ihre Bevölkerung sein mag, erwählt wenigstens einen Abgeordneten.

Art. 2

  1. Der Regierungsstatthalter, oder dessen Substitut, führt beim Bezirksrate den Vorsitz mit beratender Stimme.
  2. Der Rat wählt seinen Sekretär aus seiner Mitte.

Art. 3

  1. Der Bezirksrat wird in den 14 auf den Amtsantritt der Gemeinderäte folgenden Tagen, auf zwei Jahre gewählt.

Art. 4

  1. Der Bezirksrat überwacht die Interessen des Bezirkes. Er schliesst die Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die diesem zufallenden Lasten unter die Gemeinden.
  2. Zu diesem Behufe und um von dem Berichte über die Finanzverwaltung des Staates Kenntnis zu nehmen, wird er alljährlich von dem Regierungsstatthalter im Verlaufe des Monats September einberufen.

Art. 5

  1. Der Regierungsstatthalter einberuft den Rat auf Befehl des Staatsrates, auf Begehren einer Gemeinde des Bezirkes, und überhaupt, wenn die Interessen des Bezirkes es erheischen.

Art. 6

  1. Es wird über die Verhandlungen des Bezirksrates ein Protokoll geführt; der Verbal-Prozess wird am Schluss jeder Sitzung verlesen, vom Präsidenten und Sekretär unterschrieben und beim Regierungsstatthalter hinterlegt.

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