172.15•Gesetz betreffend die Organisation und die Befugnisse der Bezirksräte
Gesetz betreffend die Organisation und die Befugnisse der Bezirksräte
172.15Law23 de dez. de 1855
Vom 20.11.1855 (Stand 23.12.1855)
Art. 1
- Es besteht in jedem Bezirk ein Bezirksrat.
- Der Gemeinderat wählt, aus seiner Mitte oder ausser derselben, die Abgeordneten in den Bezirksrat, im Verhältnisse von einem auf dreihundert Seelen Bevölkerung.
- Die Bruchzahl hunderteinundfünfzig wird für dreihundert gerechnet.
- Jede Gemeinde, welche immer ihre Bevölkerung sein mag, erwählt wenigstens einen Abgeordneten.
Art. 2
- Der Regierungsstatthalter, oder dessen Substitut, führt beim Bezirksrate den Vorsitz mit beratender Stimme.
- Der Rat wählt seinen Sekretär aus seiner Mitte.
Art. 3
- Der Bezirksrat wird in den 14 auf den Amtsantritt der Gemeinderäte folgenden Tagen, auf zwei Jahre gewählt.
Art. 4
- Der Bezirksrat überwacht die Interessen des Bezirkes. Er schliesst die Rechnungen des Bezirkes ab und verteilt die diesem zufallenden Lasten unter die Gemeinden.
- Zu diesem Behufe und um von dem Berichte über die Finanzverwaltung des Staates Kenntnis zu nehmen, wird er alljährlich von dem Regierungsstatthalter im Verlaufe des Monats September einberufen.
Art. 5
- Der Regierungsstatthalter einberuft den Rat auf Befehl des Staatsrates, auf Begehren einer Gemeinde des Bezirkes, und überhaupt, wenn die Interessen des Bezirkes es erheischen.
Art. 6
- Es wird über die Verhandlungen des Bezirksrates ein Protokoll geführt; der Verbal-Prozess wird am Schluss jeder Sitzung verlesen, vom Präsidenten und Sekretär unterschrieben und beim Regierungsstatthalter hinterlegt.
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