Beschluss betreffend den Ausweis zum Bezug von Einheimischbilletten

143.102Decree1 de dez. de 1994

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Vom 16.11.1994 (Stand 01.12.1994)

Art. 1

  1. Die Gemeinde ist berechtigt nachfolgende Gebühren zu erheben:
    1. Ausstellung eines Ausweises für Einheimische
    2. jährliche Verlängerung der Wohnsitzbestätigung

Art. 2

  1. Die festgelegten Gebühren für die alten Identitätskarten oder Wohnsitzausweise für Ausländer bleiben bis zu deren Verfall anwendbar.

Art. 3

  1. Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.