Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Darüber hinaus:
wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats
wählt sie die Revisionsstelle
genehmigt sie das jährliche Budget
beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen
erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren
entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abwasseranlagen
Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem kantonalen Umweltgesetz.
Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.
Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Die von der Aktiengesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden im Amtsblatt des Kantons Uri veröffentlicht.
1.3 Betrieb der «Abwasser Uri»
Art. ikel 8 Betrieb {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--40.7015--ikel 8}
Nach der Gründung hat die «Abwasser Uri»:
im Rahmen des Kantonalen Umweltgesetzes und dieser Verordnung die Übernahme der Aufgaben mit jeder Gemeinde einzeln festzulegen
die Geschäftsprozesse neu zu gestalten. Dazu gehören insbesondere folgende Sachbereiche:
Betrieb
Unterhalt
Finanzplanung und Budgetierung
Gebühreninkasso
Unterhalts- und Erneuerungsplanung
Bedürfnisplanung, eingeschlossen die Generelle und Regionale Entwässerungsplanung
Ausbauplanung und ‑projektierung
Bau- und Projektmanagement
Die Abwassergebühren sind nach dem Verursacherprinzip und so zu bemessen, dass die Kosten für den Betrieb, den Unterhalt und den Ersatz der Abwasseranlagen mittelfristig gedeckt sind.
Die «Abwasser Uri» legt für das ganze Gebiet des Kantons Uri einheitliche Anschluss- und Benutzungsgebühren fest.
2 Die «Zentrale Organisation für Abfallbewirtschaftung im Kanton Uri (ZAKU)»
Die Befugnisse der Generalversammlung richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220), soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Darüber hinaus:
wählt sie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder des Verwaltungsrats
wählt sie die Revisionsstelle
genehmigt sie das jährliche Budget
beschliesst sie für das laufende Jahr nicht budgetierte oder mehrjährige finanzielle Verpflichtungen, die den Betrag von 500'000 Franken übersteigen
erlässt sie Rechtserlasse als Reglement, insbesondere über die Gebühren
entscheidet sie über Beteiligungen an ausserkantonalen Abfallanlagen
Vorbehalten bleiben die Volksabstimmungen nach dem Kantonalen Umweltgesetz.
Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor der Versammlung einberufen. Dabei sind die zu behandelnden Geschäfte zu nennen.
Einberufen wird die Generalversammlung durch schriftliche Mitteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre und durch Veröffentlichung der Einberufung im Amtsblatt des Kantons Uri.
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Personen. Wählbar sind auch Personen, die im Kanton Uri nicht stimmberechtigt sind.
Der Verwaltungsrat hat die nach Artikel 716a Absatz 1 des Obligationenrechts (SR 220) unübertragbaren Aufgaben, soweit das Kantonale Umweltgesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Die feste Grundgebühr wird von Haushaltungen und Unternehmen erhoben. Sie bemisst sich nach der Haushaltsgrösse respektive nach der Zahl der Arbeitsplätze.
Die variable Benutzungsgebühr richtet sich nach der abgegebenen Abfallmenge oder deren Gewicht.
Soweit das Kantonale Umweltgesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts (SR 220) über die Aktiengesellschaft.
Alle Streitigkeiten zwischen Einwohnergemeinden, deren Betrieben und den beiden Aktiengesellschaften, die aus der Abwasserentsorgung und der Abfallentsorgung entstehen, entscheidet der Regierungsrat mit einer Verfügung, die beim Obergericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.