Zu den Feuerungsanlagen, die kontrolliert und gereinigt werden müssen, gehören namentlich Feuerungsaggregate, Kamine und Rauchabzüge, solange sie gebraucht werden.
Art. ikel 2 Kontroll- und Reinigungsfristen {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3115--ikel 2}
Es sind zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen zu lassen:
mindestens einmal jährlich die Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden
mindestens alle zwei Jahre die Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden
mindestens alle fünf Jahre die Feuerungsanlagen für flüssige und feste Brennstoffe, die in abgelegenen Gebieten liegen (namentlich im Berg- und Alpgebiet) und die nicht ganzjährig, aber mindestens während zwei Monaten im Jahr benutzt werden. Andere derartige Anlagen unterliegen nicht der Bestimmung über die Kontroll- und Reinigungsfristen
Die zuständige Feuerschutzkommission kann bei Feuerungsanlagen, die besonders stark beansprucht werden, häufigere Kontrollen und Reinigungen anordnen. Verfügt sie mehr als eine Reinigung im Jahr, muss mindestens eine Reinigung während der Heizperiode vorgenommen werden.
Bei gewerblichen und industriellen Feuerungsanlagen gelten die Kontroll- und Reinigungsfristen sinngemäss.
Streitigkeiten über die Kontroll- und Reinigungsfristen entscheidet die zuständige Feuerschutzkommission. Beschwerdeinstanz ist die Militärdirektion. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Sie erledigt als erste Instanz Streitigkeiten, die sich aus diesem Reglement und dem Anhang dazu ergeben, sofern dieses Reglement, der Anhang dazu oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen.
Dieser Richttarif ordnet die Entschädigung für die Kontrolle und die Reinigung der Feuerungsanlagen durch den Kaminfeger, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln.
Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.
A1.2 Entschädigung
Art. ikel A1-4 Bemessung der Entschädigung {#art_ikela1-4 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3115--ikel A1-4}
Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe. Der Stundenansatz richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und des Schweizerischen Kaminfegermeisterverbandes (SKMV).
Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss Artikel A1-13.
Art. ikel A1-5 Tarif nach Vorgabezeit: Grundsatz {#art_ikela1-5 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3115--ikel A1-5}
Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel A1-2 sind darin eingeschlossen.
Art. ikel A1-6 Tarif nach Vorgabezeit: Ausnahme {#art_ikela1-6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3115--ikel A1-6}
Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Artikel A1-7).
Art. ikel A1-7 Tarif nach Aufwand {#art_ikela1-7 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3115--ikel A1-7}
Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeiten an der Feuerungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel A1-2 abgegolten. Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Artikel A1-5 und A1-6).
Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
Die Grundtaxe darf nur 1mal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 15 Minuten pro Haus.
Bei Reinigungsobjekten in abgelegenen Gebieten oder abseits befahrbarer Strassen darf die Grundtaxe um höchstens zehn Minuten erhöht werden. Der Zuschlag zur Grundtaxe darf pro Siedlung nur einmal berechnet werden. Er ist auf die gereinigten Objekte im Verhältnis aufzuteilen.
Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:
Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten (wie Einsteigen in Kessel) dürfen zusätzlich verrechnet werden.
Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.
Fahrbewilligungsgebühren und besondere Transportkosten dürfen verrechnet werden.
Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.
Beanstandungen über die Anwendung dieses Tarifes sind innert zwanzig Tagen seit der Rechnungsstellung der zuständigen Feuerschutzkommission unter Beilage der Rechnung einzureichen.
Die zuständige Feuerschutzkommission hört den betroffenen Kaminfeger an. Sie meldet den Vorfall der Militärdirektion, wenn sie annimmt, der Richttarif sei nicht richtig angewandt worden. Die Militärdirektion kann als Bewilligungsbehörde nach Artikel 21 des Feuerschutzgesetzes Massnahmen ergreifen.
Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.
Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und dergleichen Anlagen: nach Aufwand.
Art. ikel A2-8 Kamine und Verbindungswege {#art_ikela2-8 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3115--ikel A2-8}
Bei Zentralheizungen (Artikel A2-1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Abs. 4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Artikel A2-2) und Einzelfeuerstellen (Artikel A2-3–A2-7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 3 m langen Verbindungswegen separat berechnet.
Kamine:
Bis 9 m Länge:
9.01 m–15 m Länge:
15.01 m und mehr:
Steigbare Kamine: Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen: nach Aufwand.
Ausbrennen: nach Aufwand.
Verbindungswege (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge):
Art. ikel A2-13 Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln {#art_ikela2-1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--30.3115--ikel A2-13}
Die Mehrkosten dürfen ca. 50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand, das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen.