Art. ikel 1 Parteien und Zuständigkeit {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-ur--20.2221--ikel 1}
Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).
Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerichtes bestimmt.
Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.
Das Obergericht urteilt als Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung. Es beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.201).
Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) für die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.