Das Gebiet, welches den Talkessel der Waldnacht bis zu den Grathöhen der Geissberge südwärts und zum Kamm der Gibelstöcke, ferner den Kessel des hinteren Gitschentales; und auf der Westseite des Surenenpasses den Taltrog der Blacken- und Hermisalp zwischen Schlossberg, Stalden, über den Grat Scharlisegg bis Stotzigberggrat umfasst, wird als Reservat für alpine Flora erklärt.
Im gesamten, in Artikel 1 bezeichneten Gebiet, ist jedes Ausreissen, Ausgraben, Abschneiden oder Pflücken von wildwachsenden Pflanzen jeglicher Art verboten. Ausgenommen ist die Alpenrose.
Vorbehalten ist einzig die land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
Vorbehalten ist ferner das Graben der weissen Enziane durch die nach den Satzungen der Korporation Uri hierzu Befugten.
Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften und die Anzeige von Übertretungen ist Sache der Polizei, der Wildhüter, Bergführer, Hirten, Alpvögte, des Forstpersonals sowie der mit speziellem Ausweis versehenen Beauftragten.
Widerrechtlich gewonnene Pflanzen werden beschlagnahmt.