Gegenrechtserklärung zwischen den Regierungsräten der Kantone Thurgau und Zug betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

672.509Law20 de fev. de 1933

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Vom 14.02.1933 (Stand 20.02.1933)

Art. 1

  1. Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zug erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer oder den ihnen entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
  2. Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Erklärung zurückzutreten.

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