Verordnung des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Stiftungsaufsicht

188.272Ordinance29 de jan. de 1983

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Vom 30.12.1982 (Stand 29.01.1983)

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Thurgau, soweit sie der römisch-katholischen Kirche angehören.

Art. 2 Prüfung der Zuständigkeit

  1. Nach Kenntnisnahme der Errichtung einer kirchlichen Stiftung prüft der Kirchenrat, ob diese seiner Aufsicht untersteht. Er nimmt mit der kantonalen Stiftungsaufsicht Rücksprache.

Art. 3 Unterstellungsbeschluss

  1. Ist die Stiftung der Aufsicht des Kirchenrates zu unterstellen, so erlässt er eine entsprechende Verfügung. Sie ist der kantonalen Stiftungsaufsicht mitzuteilen.

Art. 4 Register

  1. Das Aktuariat des Kirchenrates führt ein Register über alle Stiftungen. Dieses enthält folgende Angaben:
    1. Name;
    2. Sitz;
    3. Zustelladresse;
    4. Stiftungszweck;
    5. Name des Stifters;
    6. Gründungsdatum;
    7. Änderung der Stiftungsurkunde;
    8. Stiftungsrat;
    9. Zeichnungsberechtigung;
    10. Stiftungskapital per Ende Jahr.

Art. 5 Prüfung der Jahresrechnung

  1. Die Stiftungsrechnungen sind vom Stiftungsrat jährlich unaufgefordert dem Revisor des Kirchenrates für die Kirchgemeinde- und Stiftungsrechnungen zur Prüfung vorzulegen.

Art. 6 Vermögensverwaltung

  1. Die Stiftungsorgane haben das Vermögen nach den Grundsätzen einer sicheren Anlage zu verwalten.

Art. 7 Stiftungen in Verwaltung des Kirchenrates

  1. Stiftungen in der Verwaltung des Kirchenrates werden vom Pfleger des Kirchenrates betreut. Die Rechnungsprüfung besorgt der Revisor der kirchenrätlichen Rechnung.

Art. 8 Rechtsmittel

  1. Revisionsentscheide sowie Entscheide des kirchenrätlichen Aktuariats können innert 14 Tagen an den Kirchenrat weitergezogen werden.
  2. Die Bestimmungen von §§ 48 ff. KOG sind singemäss anwendbar.

Art. 9 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Thurgau in Kraft.

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