Verordnung über Rohrleitungsanlagen

739.1Ordinance1 de jan. de 1982

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Vom 28.11.1967 (Stand 01.01.1982)

Art. 1 A. Allgemeines

  1. Für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe gelten die eidgenössischen Vorschriften.
  2. Sie bestimmen auch, ob die Anlagen unter der Aufsicht des Bundes oder des Kantons stehen.

Art. 2 B. Anlagen unter Aufsicht des Bundes

  1. Bei Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, nimmt das Bau- und Justizdepartement zuhanden der Bundesbehörden Stellung zum Konzessions- und Enteignungsgesuch.
  2. Für die andern Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.

Art. 3 C. Anlagen unter Aufsicht des Kantons, 1. Zuständigkeit

  1. Der Bau und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen, bedürfen der Bewilligung des Bau- und Justizdepartementes.
  2. Für die andern Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton obliegen, ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.

Art. 4 2. Technische Aufsicht

  1. Die technische Aufsicht wird dem eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat übertragen.
  2. Die entsprechenden Verfügungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde erlassen.

Art. 5 3. Gebühren und Kosten

  1. Das Bau- und Justizdepartement wendet bei der Erhebung von Gebühren und Kosten die eidgenössischen Bestimmungen, die für Anlagen unter Aufsicht des Bundes gelten, sinngemäss an. Die dort genannten Gebühren gelten als Höchstansätze. Zu ersetzen sind ausserdem die Publikationskosten.
  2. Die Gebühren für die Benützung öffentlicher Gewässer und von Kantonsstrassen richten sich nach dem Gebührentarif.

Art. 6 4. Beschwerdeweg

  1. Gegen Verfügungen des Bau- und Justizdepartementes kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 7 D. Schlussbestimmungen, 1. Genehmigung durch den Kantonsrat

  1. Die Kompetenzdelegationen in § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 und die Gebührenbestimmungen in § 5 Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 8 2. Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
  2. Sie gilt rückwirkend auch für solche Anlagen unter Aufsicht des Kantons, die gestützt auf das Bundesgesetz bereits bewilligt worden sind.