Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn

614.175.1Ordinance1 de set. de 1967

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Vom 05.12.1967 (Stand 01.09.1967)

1. Behörden und Verfahren

Art. 1 Behörden Organisation und Verfahren

  1. Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.
  2. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.

2. Abrechnung

Art. 2 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

  1. Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
  2. Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 3 Genehmigung durch den Kantonsrat

  1. Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.

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