Die sämtlichen Kapuzinerklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.
Art. 2
Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.
Art. 3
Das Gesetz der helvetischen Regierung, welches den Klöstern die Aufnahme von Novizen verbietet, ist hiemit, insoweit es den Kapuzinerorden betrifft, zurückgenommen.
Art. 4
Seiner Exzellenz dem Herrn Landammann der Schweiz soll, zufolge § 3 des in Freiburg verabredeten katholischen Abscheides, von gegenwärtigem Beschluss Bekanntschaft gegeben werden.
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