Gesetz über die Gewaltentrennung

170.100Law1 de jan. de 1969

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Vom 03.12.1967 (Stand 01.01.1969)

Art. 1

  1. Mitglieder des Grossen Rates sowie kantonale Funktionäre dürfen nicht Richter sein. Sie können auch nicht der Schätzungskommission für Enteignungen sowie dem Landwirtschaftlichen Schiedsgericht und deren Sekretariaten angehören.

Art. 2

  1. Die vom Grossen Rat gewählten Behörden und ausserparlamentarischen Kommissionen müssen mehrheitlich aus Personen bestehen, die weder dem Grossen Rat noch der kantonalen Verwaltung angehören.

Art. 3

  1. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1969 in Kraft.